LV Sachsen - Betriebsfest und Steuerrecht

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19.06.2012

Betriebsfest und Steuerrecht

Feiern und Steuern sparen

Mit steigenden Temperaturen, steigt auch die Feierlaune in vielen Unternehmen. Häufig nutzt der Chef das schöne Wetter und organisiert sogar ein Sommerfest mit Bier und Grillwürstchen. Die Kosten für solche Betriebsfeten kann der Chef grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehen und beim Arbeitnehmer wird kein zusätzlicher Arbeitslohn ausgelöst, wenn sich die Feier im üblichen Rahmen bewegt, erklärt der Bund der Steuerzahler. Dabei gilt es jedoch, bestimmte Regeln einzuhalten. Andernfalls drohen unter Umständen hohe Steuernachforderungen.

Damit bei der Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Bezugsgröße sind dabei die teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen auch Familienangehörige der Arbeitnehmer mitfeiern, so ist Vorsicht geboten. Die 110-Euro-Grenze gilt nämlich pro Mitarbeiter und nicht pro Teilnehmer. Bringt der Arbeitnehmer also seine Ehefrau mit, so dürfen bei der Betriebsfeier für beide zusammen nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden. Die penible Einhaltung des Kostenrahmens hat auch für die Umsatzsteuer Bedeutung, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Wird die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, streicht das Finanzamt nämlich den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten. Wer sich an die Vorgaben hält, kann grundsätzlich zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ausrichten. Wird die 110-Euro-Grenze gerissen und deshalb eine Steuernachzahlung fällig, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Beim Bundesfinanzhof sind gegenwärtig nämlich mehrere Verfahren zur Frage anhängig, ob die Grenze von 110 Euro noch angemessen ist (u.a. VI R 7/ 11, VI R 93/10).

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