LV Sachsen - Minijobs im Privathaushalt

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26.04.2012

Minijobs im Privathaushalt

Geld zurück bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz

Die Zahl der Minijobber in Privathaushalten nimmt weiter zu. So ist im Jahr 2011 ein Zuwachs von 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Ein Grund für die Zunahme liegt sicherlich in der steuerlichen Förderung der Minijobber im Privathaushalt, aber auch in der einfachen Abwicklung des Minijobs mittels Haushaltcheckverfahren über die Minijob-Zentrale.

Vielen Privathaushalten als Arbeitgeber ist aber nicht bewusst, dass den Minijobbern der Lohn auch zusteht, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft nicht zum Dienst erscheinen. In diesem Fall werden die Minijobber genauso gestellt, wie andere Arbeitnehmer in gewerblichen Unternehmen auch. Genauso unbekannt wie die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch auch die Möglichkeit, sich das Geld von der Minijobzentrale erstatten zu lassen.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass es im Krankheitsfall von der Minijob-Zentrale 80 Prozent des Arbeitsentgelts zurückgibt. Dazu muss der sogenannte U1 Antrag bei der Minijob-Zentrale gestellt werden. Hat eine Minijobberin aufgrund der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten, werden sogar 100 Prozent des Arbeitsentgelts sowie die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zurückerstattet. Diese Erstattung wird mit dem sogenannten U2 Antrag beantragt. Die Erstattungsanträge können im Internet unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden.

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