LV Sachsen - Pressemitteilungen

Pressemitteilungen
07.03.2010

Neuer Ratgeber vom Bund der Steuerzahler

Neue Ratgeber vom Bund der Steuerzahler
Steuererklärung - Antragsveranlagung 2009

Jetzt ist es für viele Steuerzahler wieder soweit: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wird in Angriff genommen. Und dabei sind einige steuerliche Änderungen gegenüber der Steuererklärung 2008 zu beachten, wie zum Beispiel bei der Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen
Dienst- und Handwerkerleistungen. Hier gilt es aufmerksam zu sein, will man dem Finanzamt nicht unnötig Geld schenken. Wie Steuerzahler zuviel gezahlte Steuern zurückholen können, das zeigt in kompakter Form der kostenlose Ratgeber „Steuererklärung - Antragsveranlagung 2009“ des Bundes der Steuerzahler.

Die ersten Seiten bieten eine Einführung in die steuerliche Thematik. So zum Beispiel, wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss und bis wann die Formulare beim Finanzamt eingehen müssen. Was verbirgt sich zum Beispiel hinter der Anlagen N? Welche Unterlagen gehören noch zu einer vollständigen Steuererklärung? Diese Fragen beantwortet der Ratgeber des Bundes der Steuerzahler.

Der Ratgeber erläutert weiter, was man unter den Begriffen "Werbungskosten", "Sonderausgaben" und "außergewöhnliche Belastungen" versteht und beschreibt die einzelnen Posten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Er nennt Pauschbeträge und veranschaulicht die Theorie mit Beispielen und Tipps.
Besonders hilfreich: Hinter jedem Posten ist genau vermerkt, auf welchem Formular und in welchen Zeilen die Angaben eingetragen werden müssen. Fällt der Steuerbescheid dann ganz anders aus als erwartet, erklärt der Ratgeber, wie sich Steuerzahler dagegen beispielsweise mit einem Einspruch zur Wehr setzen können.

Senioren und Steuern

Steuerzahler ist man das ganze Leben. Ob Erwerbstätigkeit oder Rente, die Einkommensteuer bleibt ein Thema. Unsere Broschüre "Senioren und Steuern" erläutert die Besteuerung im Zeitpunkt der Aufgabe der aktiven Tätigkeit ebenso wie die steuerliche Behandlung der einzelnen Einkunftsarten. Insbesondere die Besteuerung der Alterseinkünfte wird ausführlich behandelt. Außerdem werden die Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt. Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, dass ältere Menschen nicht in die Steuerfalle tappen weil sie nicht wissen, ob und wie viel Einkommensteuer sie bezahlen müssen.

Bestellung telefonisch: 0371 - 6906320 (Mo - Fr. von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr) 0371 - 6906320

26.02.2010

Jetzt die Grundsteuer zurückholen

Frist läuft am 31. März ab

Bei unverschuldetem Leerstand kann die Steuer nachträglich um bis zu 50 Prozent erlassen werden.

Chemnitz. Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand der Immobilie oder bei ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und macht zugleich auf die Frist aufmerksam: Ein entsprechender Antrag für das vergangene Jahr muss bis spätestens 31. März 2010 bei der Gemeinde eingereicht werden.

Um einen Teil der Grundsteuer zurückzubekommen, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

1. Es muss sich um einen unverschuldeten Einnahmenausfall handeln, beispielsweise durch einen Brand oder die unrechtmäßige Mietminderung durch die Mieter.
2. Bei Leerstand der Immobilie muss der Vermieter nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, einen neuen Mieter zu finden.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt und ist der im Jahr 2009 erzielte sogenannte Rohertrag (in der Regel die Mieteinnahme) um mehr als die Hälfte geringer als der ortsüblich erzielbare Rohertrag bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler die Grundsteuer um 25 Prozent nachträglich erlassen. Ist der Rohertrag um 100 Prozent gesunken, weil das Objekt aus unverschuldeten Gründen komplett leer stand, erhält der Eigentümer sogar 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

01.02.2010

Diätenerhöhung später!

Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung im Landtag beschlossene Sache?

Der neu gewählte Sächsische Landtag muss nach § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung beschließen. Der Präsident sendete am 05. Januar ein Schreiben an alle die Fraktionen.

Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8) orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2010 monatlich 4 835 Euro (bis Dezember 2009 monatlich 4 481 Euro). Nunmehr soll sie 5249 Euro monatlich betragen, dass sieht das Abgeordnetengesetz welches noch mit der Mehrheit von CDU und SPD im Jahr 2008 beschlossen wurde vor. Die entsprechende Mehrheit scheint mit CDU und FDP gegeben zu sein, unklar bleibt bislang zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung greifen soll.

Der Bund der Steuerzahler Sachsen empfiehlt die Erhöhung in Hinblick auf die verschlechterte Einkommenssituation vieler Erwerbstätiger z. B. durch Kurzarbeit und rückläufige Aufträge bei Selbstständigen und Unternehmungen in der sächsischen Wirtschaft sowie von Steuermindereinnahmen nicht in diesem Jahr vorzunehmen.

Die Neuregelung sollte nach dem Willen des Steuerzahlerbundes erst ab dem 01.01.2012 vorgenommen werden. Die sächsischen Abgeordneten würden sich bei einer sofortigen Erhöhung mehr Entschädigung genehmigen wie die Abgeordneten der Geberländer des Finanzausgleiches aus Baden-Württemberg die „lediglich“ 5125 Euro Grundentschädigung erhalten.

06.01.2010

ELENA

ELENA-Verfahren aussetzen!

Der BdSt fordert die Bundesregierung auf, das Verfahren zum Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) zunächst auszusetzen. Der BdSt erkennt zwar das mit dem ELENA-Verfahren verfolgte Ziel der Bürokratieentlastung an. Allerdings besteht ein gravierendes Problem darin, dass sensible persönliche Daten aller Beschäftigten zentral erfasst und gesammelt werden. Die meisten Daten werden auch kaum benötigt werden, weil nur der geringere Teil der Betroffenen Sozialleistungen beanspruchen wird.

Aufgrund wachsender Kritik sollte der Gesetzgeber das Verfahren gründlich überprüfen. Vor allem sollte kritisch hinterfragt werden, ob Daten wie Fehlzeiten, Kündigungsgründe oder Streiktage unbedingt erfasst werden müssen. Zudem bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Vorratsdatenspeicherung, weil dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden könnte. Um Rechtsklarheit zu haben, erscheint es daher sinnvoll, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlich gelagerten Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Speicherung von Telekommunikationsdaten abzuwarten. Da die elektronischen Daten erst ab dem Jahr 2012 verwendet werden sollen, würde das Aussetzen und Überprüfen des ELENA-Verfahrens zu keinen Terminproblemen führen.

04.01.2010

Aufbewahrungsfristen

Bund der Steuerzahler Sachsen informiert über Aufbewahrungsfristen / Stichjahre 1999 und 2003 / Ablage entrümpeln

Der Jahresbeginn bietet allen Unternehmen, Freiberuflern, Vereinen und Verbänden die Chance, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten. Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen vor:

• Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1999 und früherer Jahre zum 1.1.2010 vernichtet werden.
• Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2003 und früherer Jahre zum 1.1.2010 vernichtet werden.

Entscheidend für den Beginn der Fristen ist, wann die Unterlagen entstanden (z.B. Buchungsbelege) oder fertig gestellt (z.B. Bilanzen) worden sind. Sie beginnen jeweils mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (1999 bzw. 2003). Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Voraussetzung ist, dass dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.

Der BdSt Sachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die beiden genannten Fristen verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Außerdem rät der Steuerzahlerbund, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z.B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten. Die genannten Aufbewahrungspflichten gelten nicht für Privatpersonen.

08.12.2009

Abgeltungssteuer

Steuerverluste bis 15. Dezember 2009 feststellen lassen

Im letzten Monat des Jahres stehen viele wichtige Termine an, die die Steuerzahler nicht aus den Augen verlieren sollten.
Insbesondere Steuerzahler mit Verlusten aus Kapitalanlagen sollten den Stichtag für den Verlustverrechnungsantrag am 15. Dezember unbedingt beachten. Mit der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Verluste aus bestimmten Anlagen werden entsprechenden „Verlustverrechnungstöpfen“ zugeordnet.

Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.Wer diesen automatischen Verlust- vortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner Steuererklärung 2009 mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank bescheinigen lassen.
Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank gestellt werden. Versäumt der Steuerzahler diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste in das Folgejahr und hält sie dort zur Verlustverrechnung bereit.

Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung hingegen rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank unter und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden. Daher sollte der Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit er wählen möchte.

Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlust-bescheinigung lohnen, da ein automatischer bankübergreifender Verlustausgleich nicht möglich ist.

19.11.2009

BdSt zum Rechnungshofbericht

Der heute vorgestellte Sächsische Rechnungshofbericht zeigt in hervorragender Weise die Probleme der sächsischen Verwaltung auf. Durch die breit angelegte Prüfung werden Schwachstellen z. B. von fragwürdigen staatlichen Beteiligungen wie der Sächsischen Gestütsverwaltung bis hin zu Problemen mit kommunalen Gesellschaften aufgezeigt. Der Bericht zeigt, dass der Teufel oftmals im Detail liegt und eine Vielzahl von Förderprogrammen nur einer unzureichenden Kontrolle unterworfen werden.

Fehler bei der Vergabe und Ausschreibung, überhöhte Standards, mangelnde Kontrolle und unzureichende Nutzung von Synergie führen in Summe zu einer Vielzahl von Einsparmöglichkeiten.

Knut Schreiter, Vorstandsmitglied beim Bund der Steuerzahler Sachsen (BdSt), fordert die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung auf , die notwendigen Konsequenzen aus dem Bericht zu ziehen und Fehler schnellstmöglich zu beheben. Der BdSt mahnt, ebenso wie der Rechnungshof, das Neuverschuldungsverbot in der Verfassung zu verankern.

24.09.2009

Schleudersachse 2009

Der Schleudersachse 2009 geht an die Landestalsperrenverwaltung Sachsen und Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen für die Verlegung von Rollrasen bei der Deichentwässerung des Binnendeiches Bobersen

Teurer Rollrasen für die Flutrinne
154.000 Euro kostet das feine Grün auf der Brache
Röderau-Bobersen. Die Landestalsperrenverwaltung führte im September 2009 eine Baumaßnahme zur Deichentwässerung des Binnendeiches Bobersen sowie des dahinterliegenden Geländes zur Deichscharte Bobersen durch. Der Baubereich liegt vor dem Hochwasserschutzdeich an der Elbe. Da man davon ausging, dass kurz nach der Bauphase mit einem Hochwasser zu rechnen war, sah die ursprüngliche Planung der Landestalsperrenverwaltung eine Rasenansaat / Anspritzbegrünung vor. Dazu sollten an Böschungen und in der Abflusssohle Erosionsschutzmatten verlegt werden.
Einer Festlegung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen vom 12.03.2009 nach, durften weder an Böschungen, noch im Bereich der Sohle der Abflussrinne Erosionsschutzmatten verbaut werden. Daraufhin entschied sich die Landestalsperrenverwaltung für die Verlegung von ca. 3,6 ha Rollrasen. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. 154.000 €. Die Variante Rasenansaat / Anspritzbegrünung mit Erosionsschutzmatten hätte nur ca. 91.000 € gekostet. Mehrkosten für den Steuerzahler schlappe 63.000 Euro.
Der Bund der Steuerzahler findet diese Ausgabe völlig überzogen. Selbst wenn der Rasen schneller anwächst und man so einem Abtragen der Erde durch mögliches Hochwasser entgegenwirke, ist es doch ebenso möglich, dass auch die Rasenplatten bei einem Hochwasser davongetragen würden. Von Hochwasser war jedoch keine Spur, im Gegenteil, es war trocken, so dass das Gießen des Rasens noch aufwendiger wurde. 50 Kubikmeter Wasser sollten die Rasenbauer in Röderau-Bobersen täglich anschleppen.

Bund der Steuerzahler Sachsen e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Knut Schreiter unter Telefon 0175 - 222 99 66 zur Verfügung

Bund der Steuerzahler Sachsen e.V.
Knut Schreiter
Bahnhofstraße 6
09111 Chemnitz

Telefon: 0371-6906320 Fax: 0371-6906330
email: m.lange@steuerzahler-sachsen.de
www.steuerzahler-sachsen.de

Vereinsregister: Amtsgericht Chemnitz Nr. 642
Sitz des Verbandes: Chemnitz
Vorstand: Thomas Meyer, Präsident; Frank Lange, Vizepräsident; Knut Schreiter

16.09.2009

Neuverschuldungsverbot manifestiert, Lösung der Strukturprobleme im Landeshaushalt aufgezeigt

Koalitionsvertrag

In einer ersten Stellungnahme zur Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP sieht der Bund der Steuerzahler (BdSt) Sachsen bei den Kapiteln zur Haushalts- und Finanzpolitik des Landes viele gute Ansätze.

Erfreut zeigt sich der Bund der Steuerzahler Sachsen über das Festhalten am Ziel eines in der Verfassung verankerten Neuverschuldungsverbotes. Dieses ist die angemessene richtige Messlatte für die anstehenden Herausforderungen, welche sich aus der demografische Entwicklung und den rückläufigen Transfermitteln für den Freistaat ergeben. Mehr dazu

01.09.2009

Sachsen hat gewählt

Landtagswahl

Die Sachsen hatten am 30. August zum 5. Mal die Möglichkeit einen neuen Landtag zu wählen. Im Vorfeld hielt sich die Begeisterung bei den Wählern in Grenzen und über die Sinnhaftigkeit des einzelnen Wahltermins, die Wahl kostet ca. 2 Millionen Euro, lässt sich trefflich streiten. Die neue Regierung (Ausgang der Wahl stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest) geht mit einer wesentlich schlechteren Ausgangsposition ins Rennen, denn nach den Jahren der steigenden Finanztransfers von West nach Ost müssen sich die politisch Verantwortlichen mit sinkenden Einnahmen aus dem Solidarpaket auseinandersetzen. Mehr dazu

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