Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Urteil vom 20.06.12 IX R 67/10
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
Der Kläger hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.
Der BFH gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der BFH hielt damit an seiner bisherigen – restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest. Der BFH begründet seine Rechtsprechungsänderung sowohl mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen, als auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, welche bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen.
Grunderwerbsteuerrecht
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig
Mit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a. F.), das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 16/11) hervor.
Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers (§ 3 Nr. 5 GrEStG a. F.). Ferner sieht § 3 GrEStG a. F. – vorwiegend aus güterrechtlichen Gründen – weitere Befreiungsvorschriften für Ehegatten vor.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums übertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/2012 vom 8.8.2012
Ferienjobs
Was zu beachten ist und wie Steuern gespart werden könnenViele Schüler nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Unternehmer haben so die Möglichkeit, Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Obwohl die Einnahmen der Schüler meist unter einem einkommensteuerpflichtigen Verdienst liegen, wird oft Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das muss nicht sein!
Bei einem Ferienjob dürfen maximal 50 Tage pro Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche maximal zwei Monate am Stück gearbeitet werden. Nur dann bleibt die Tätigkeit sozialversicherungsfrei und es handelt sich um einen typischen Ferienjob. Die Höhe des Verdienstes ist dabei völlig irrelevant. Dauert die Beschäftigung dann nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage, ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage und wird je Tag ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 62 Euro nicht überschritten, können die Steuern pauschaliert abgeführt werden, wenn auch ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12 Euro nicht überschritten wird.
Dann kann der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Steuern vom Bruttolohn an das Finanzamt abführen. Dies hat den Vorteil, dass damit die Steuern abgegolten sind und der Schüler oder Student keine weiteren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben muss. Im Gegenzug kann diesbezüglich aber auch keine Steuererstattung über eine Einkommensteuererklärung erreicht werden.
Hinweis: Für Ferienjobs in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gelten Sonderregelungen.
Bei länger andauernden oder höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen auf Lohnsteuerkarte gearbeitet werden. An der Sozialversicherungsfreiheit ändert dies jedoch nichts, wenn maximal 50 Tage pro Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche maximal zwei Monate am Stück gearbeitet werden. Für die Ferienjobber ist es jedoch sogar meist günstiger auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten. Allerdings werden die Lohnsteuerkarten gerade abgeschafft und ein vollelektronisches Verfahren eingeführt. Demzufolge müsste der Ferienjobber in diesem Fall eine Ersatzbescheinigung für die alte Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragen. Dazu ist der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ zu verwenden. Ist noch eine Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 vorhanden oder eine Ersatzbescheinigung aus 2011, ist diese zu verwenden und es muss grundsätzlich keine weitere Bescheinigung beantragt werden. Die Steuern werden dann nach der entsprechenden Steuerklasse auf der Ersatzbescheinigung berechnet. Beim Lohnsteuerabzug nach der „Lohnsteuerkarte“ hat der Schüler die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen.
Grundsätzlich werden erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 900 Euro überhaupt Lohnsteuern fällig. Bei der Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitgeber wird jedoch davon ausgegangen, dass im gesamten Jahr in jedem Monat dieser Verdienst erzielt wird. Dies ist bei Ferienjobbern naturgemäß nicht so und entsprechend ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu hoch. Denn erst ab einem zu versteuernden Jahres-Einkommen von 8.004 Euro kommt es letztendlich überhaupt zu einer Einkommensteuerschuld.
Von den Einnahmen durch den Ferienjob können zuvor jedoch noch Werbungskosten bzw. die Arbeitnehmer-werbungskostenpauschale von 1.000 Euro sowie verschiedene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und ggf. Kosten der Erstausbildung abgezogen werden.
Werden ausschließlich durch den Ferienjob steuerpflichtige Einnahmen erzielt, fallen in der Regel bei Einnahmen von bis zu 11.000 Euro im Jahr keine Einkommensteuern an.
Je nach im Einzelfall vorliegenden Kosten kann dieser Betrag auch noch deutlich höher sein. Vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückerlangt werden. Allerdings fallen für den Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung an und es müssen 2 Prozent pauschale Lohnsteuer entrichtet werden. Diese Steuer kann ebenso wenig wie die 25prozentige Pauschalsteuer nicht über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückerlangt werden.
Sozialversicherungspflicht von Ferienjobs
Der typische Ferienjob, bei dem maximal 50 Tage pro Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche maximal 2 Monate am Stück gearbeitet werden, ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ferienjobber sozialversicherungsfrei. Besonderheiten ergeben sich, wenn mehr als 50 Tage im Jahr oder 2 Monate am Stück gearbeitet wird. Dann handelt es sich nicht mehr um einen typischen Ferienjob und neben den Steuern fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob (bis maximal 400 Euro im Monat), einen Midijob (zwischen 400 und 800 Euro im Monat) oder um ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Besonders aufpassen müssen Unternehmer und Schüler, wenn sie in ihren letzten Ferien jobben. Schließt sich an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung an, wird auch schon die Tätigkeit des Ferienjobs sozialversicherungspflichtig.
Tipp: Arbeitgeber sollten unbedingt nachfragen, was der Bewerber nach den Sommerferien plant. So können Nachzahlungen nach einer Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund vermieden werden.
Für Studenten, die während des Semesters (zum Beispiel neben dem Studium für ihren Lebensunterhalt) arbeiten, müssen für diese Beschäftigung keine gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung wird grundsätzlich dann als erfüllt angesehen, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (zum Beispiel Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtstunden). In diesem Fall kann aber der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in Gefahr geraten, da hier grundsätzlich eine Grenze von 20 Wochenarbeitsstunden gilt.
Da die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch seit dem Jahr 2012 entfallen ist, ist die Höhe der Einkünfte jedoch nicht mehr relevant für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Der Anspruch darauf kann allein deshalb nicht mehr entfallen.
Erlaubte Einsatzbereiche und Arbeitszeiten bei Ferienjobbern
Eine Beschäftigung von Jugendlichen, die noch zur Schule gehen, ist nach dem Jugendschutzgesetz eigentlich verboten. Lediglich jobben ist erlaubt. Dabei müssen zwingend die maximal zulässigen Arbeitszeiten eingehalten werden. So dürfen 13- und 14-Jährige täglich nur zwei Stunden arbeiten und leichte Aushilfsjobs übernehmen, wie bspw. Prospekte austragen. Die Arbeit darf ihre Gesundheit nicht gefährden und die Eltern müssen ihre Erlaubnis erteilen. Schüler in einem Alter zwischen 15 und 17 Jahren dürfen bis zu acht Stunden täglich arbeiten, allerdings nur an Werktagen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 40 Stunden begrenzt und Vollzeit darf nur 20 Tage im Jahr gearbeitet werden. Dabei dürfen Schüler nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten; Nachtschichten sind also nicht erlaubt. Arbeitgeber müssen auch beachten, dass Schüler in diesem Alter keine schweren Lasten tragen oder gefährliche Arbeiten ausführen dürfen. Regelmäßige Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind ebenfalls tabu. Volljährige Schüler dürfen genauso wie regulär arbeitende Erwachsene behandelt werden. Hier gibt es keine besonderen Einschränkungen.
Freiwillige Krankenversicherung: Zu hohe Beiträge gezahlt?
Haben freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zu viel gezahlt? Aus Sicht vieler Sozialgerichte war das vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) beschlossene Regelwerk, mit dem der Beitrag berechnet wurde, wegen eines Verfahrensfehlers unwirksam. Zwar korrigierte der GKV-Spitzenverband Ende vergangenen Jahres diesen möglichen Verfahrensfehler, sodass ab November 2011 Rechtssicherheit bestehen dürfte. Es bleibt jedoch die Frage, was mit den Beiträgen ist, die vom Januar 2009 bis zum November 2011 gezahlt worden sind. Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit das Bundessozialgericht. Alle Informationen zu dem Verfahren und wie sich Betroffene jetzt verhalten sollten, lesen Sie in unserem Info-Service Nr. 21, kostenlos anfordern.
Jetzt die Grundsteuer zurückholen
Frist läuft am 31. März abBei unverschuldetem Leerstand kann die Steuer nachträglich um bis zu 50 Prozent erlassen werden.
Chemnitz. Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand der Immobilie oder bei ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und macht zugleich auf die Frist aufmerksam: Ein entsprechender Antrag für das vergangene Jahr muss bis spätestens 31. März 2010 bei der Gemeinde eingereicht werden.
Um einen Teil der Grundsteuer zurückzubekommen, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss sich um einen unverschuldeten Einnahmenausfall handeln, beispielsweise durch einen Brand oder die unrechtmäßige Mietminderung durch die Mieter.
2. Bei Leerstand der Immobilie muss der Vermieter nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, einen neuen Mieter zu finden.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt und ist der im Jahr 2009 erzielte sogenannte Rohertrag (in der Regel die Mieteinnahme) um mehr als die Hälfte geringer als der ortsüblich erzielbare Rohertrag bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler die Grundsteuer um 25 Prozent nachträglich erlassen. Ist der Rohertrag um 100 Prozent gesunken, weil das Objekt aus unverschuldeten Gründen komplett leer stand, erhält der Eigentümer sogar 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Abgeltungssteuer
Steuerverluste bis 15. Dezember 2009 feststellen lassen
Im letzten Monat des Jahres stehen viele wichtige Termine an, die die Steuerzahler nicht aus den Augen verlieren sollten.
Insbesondere Steuerzahler mit Verlusten aus Kapitalanlagen sollten den Stichtag für den Verlustverrechnungsantrag am 15. Dezember unbedingt beachten. Mit der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Verluste aus bestimmten Anlagen werden entsprechenden „Verlustverrechnungstöpfen“ zugeordnet.
Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.Wer diesen automatischen Verlust- vortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner Steuererklärung 2009 mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank bescheinigen lassen.
Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank gestellt werden. Versäumt der Steuerzahler diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste in das Folgejahr und hält sie dort zur Verlustverrechnung bereit.
Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung hingegen rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank unter und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden. Daher sollte der Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit er wählen möchte.
Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlust-bescheinigung lohnen, da ein automatischer bankübergreifender Verlustausgleich nicht möglich ist.
GEZ- PC Gebühr
PC´s nicht grundsätzlich GEZ-pflichtig
Gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer sind nicht zwingend rundfunk-gebührenpflichtig, wenn die PCs unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV fallen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunk-gebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.
VG Frankfurt AZ: 11 K 1310/08.F(V)
haushaltsnahe Dienstleistungen
Neue Höchstbeträge für haushaltsnahe Hilfen schon ab 2008?
Seit dem Jahr 2009 gewährt der Gesetzgeber neue Höchstbeträge. Damit ermäßigt sich die Einkommenssteuer
*bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten
*bei sonstigen haushaltsnahen Hilfen
- um 510 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für einen Mini-Jobber
- um 4.000 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für eine sozialversicherungspflichtig Angestellte Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen
Durch einen Formfehler bei der Verabschiedung der Gesetzesänderungen und deren Veröffentlichung, kann es sein, dass die erhöhten Beträge schon für 2008 anzusetzen sind. Auf diesen Formfehler stützt sich ein Verfahren vor dem Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09). Wir schätzten die Erfolgsaussichten bislang als gering ein.
Jetzt hat jedoch die OFD Koblenz seine restriktive Verfügung vom 17.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2296b A - St 32 3 geändert - und zwar zugunsten der Steuerzahler: Die Behörde lässt nun aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, dass die Einsprüche in dieser Sache ruhen.
Steuertipps
Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung in tatsächlicher Höhe absetzbar
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (Az. VI R 66/05). Die Fahrtkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies betrifft die Hin- und Rückfahrt. Mehr für Mitglieder
Abschreibungsdauer verkürzen
Investitionsabzugsbetrag zur Gestaltung nutzen
Seit einigen Jahren gibt es für Unternehmer die Möglichkeit einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, der einiges an Gestaltungspotenzial zu bieten hat. Vorteilhaft kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Beispiel bei Wirtschaftsgütern sein, die länger als 5 Jahre abgeschrieben werden müssen und deren Abschaffungs- oder Herstellungskosten knapp über 1.600 Euro liegen, oder bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert zwischen 150 und 250 Euro. Letztere müssen dann sofort abgeschrieben werden. Mehr für Mitglieder
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- Übersicht 2013
01.05.2013 - 01. Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel
18.02.2013 - 02. Überblick über die neue Lohnsteuer-Nachschau
12.02.2013
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01.12.2012 - 01. Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel
30.12.2011 - 02. Lohn- und Gehaltsabrechnung 2012
30.12.2011
Info-Service 2011
- Übersicht 2011
30.11.2011 - 01. Steuertermine 2011
22.12.2010 - 02. Firmenwagen und Unfallkosten: Neuregelungen zur Besteuerung seit 1. Januar 2011
22.12.2009
Info-Service 2010
- Übersicht
03.12.2010 - 01. Steueränderungen 2010 im Überblick
01.01.2010 - 02. Berufsgenossenschaften hier: Versicherung der Unternehmer
01.01.2010
