neues im Mai
Wahl der Gewinnermittlung
Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung statt der Bilanzierung als Methode zur Ermittlung des Gewinns jetzt auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen (BFH, 19.3.2009).
Grunderwerbsteuer zählt zu Anschaffungsnebenkosten
Fällt im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer an, zählt diese zu den Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben (FG Düsseldorf, 8.12.2009).
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte, wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird (BFH, 16.12.2009).
Sicherung eines Avalkredits
Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt dies nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung (BFH, 27.3.2007).
Vergebliche Vermietungsbemühungen
Zeigt sich nach bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen, dass aufgrund der baulichen Gestaltung für dieses Objekt keine Nachfrage besteht, so muss der Steuerzahler, will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht als Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung von Verlusten nachweisen, darauf hinwirken, dass durch bauliche Umgestaltungen ein vermietbarer Zustand des Objekts erreicht wird (BFH, 25.6.2009).
Umsatzsteuerpflicht bei Fleischbeschautierarzt
Erhält ein praktischer Tierarzt, der für den Landkreis tierärztliche Fleischbeschauungen durchführt, hierfür vom Landkreis Vergütungen, so sind diese der Umsatzsteuer zu unterwerfen (FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.4.2009).
Kaufpreisrente
Muss der Steuerzahler als Kaufpreis für eine vermietete Immobilie eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er auch dann nur den Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten geltend machen, wenn eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart wurde, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten (BFH, 19.8.2008).
Einspruchsentscheidung per Computer-Fax
Die Bekanntgabe einer per Computer-Fax versandten Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt ist unzulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur fehlt (FG Köln, 11.3.2009).
Verlust der Originalrechnung
Der Verlust der Originalrechnung schließt zwar den Vorsteuerabzug nicht aus. Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer trägt jedoch die Beweislast dafür, dass er bei Ablauf des Besteuerungszeitraums im Besitz des Abrechnungspapiers gewesen ist. Der Nachweis kann mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden (FG München, 21.1.2009).
Steuerschädliche Darlehensverwendung
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt hierdurch eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang steuerpflichtig.
Vorsteuerabzug bei überhöhtem Umsatzsteuerbetrag
Bei Ausweis eines überhöhten Umsatzsteuerbetrags (19 Prozent) steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene – gesetzlich geschuldete – Betrag (7 Prozent) als Vorsteuer zu (BFH, 19.11.2009).
Vorsteuerabzug bei Immobilienerwerb
Kauft ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (FG Berlin-Brandenburg 1.10.2009).
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Abfindung schlau gestalten
Neues Urteil des BundesfinanzhofsOftmals ist der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung verbunden. Viele Arbeitnehmer müssen mit diesem Geld jedoch die Zeit bis zum nächsten Job oder den Renteneintritt überbrücken. Daher ist es von großer Bedeutung, welcher Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge von der Abfindung übrig bleibt.
In diesem Zusammenhang weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hin.
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Abfindung grundsätzlich vollständig zu versteuern. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung jedoch steuerlich privilegiert werden. Dann greift die sogenannte „Fünftel-Regelung“. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei sehr hohen Abfindungszahlungen oder bei hohen weiteren Einkünften relativ gering aus. Daher sollten mögliche Gestaltungsoptionen bedacht werden.
Anknüpfungspunkt für die Steuer ist der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung. Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09), teilt der BdSt mit. Ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geplant, sollte der Steuerzahler einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen. Neben steuerlichen Fragestellungen treten nämlich häufig auch andere Aspekte hinzu, wie zum Beispiel eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Handwerkerrechnung kann steuerlich verpuffen(Val) Die Tätigkeit von Malermeister, Handwerker, Klempner oder Installateur ist beim Finanzamt seit 2009 über verbesserte Bedingungen absetzbar, indem 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und Fahrtkosten bis zu maximal 1.200 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten, die Mieter oder Eigentümer für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag geben und gegen Rechnung unbar bezahlen.
Diese Ermäßigung gelingt, indem von den Leistungen rund um Wohnung 20 Prozent der Kosten von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Das ist anders als bei Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die in die Berechnung des Einkommens eingehen, von dem dann die Steuer berechnet wird. Das hat den Vorteil, dass sich die bis zu 1.200 Euro auch bei Bürgern mit geringer Progression voll auszahlen. Allerdings müssen sie zumindest diesen Betrag im Jahr an Einkommensteuer tatsächlich zahlen, sonst verpufft die Steuerermäßigung zumindest teilweise.
Nach einer Anweisung vom Bundesfinanzministerium (Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003) leistet der Fiskus nämlich keine Erstattung, die Einkommensteuer reduziert sich maximal auf Null. Liegt das Ermäßigungspotential aus den haushaltsnahen Dienstleistungen über der festgesetzten Einkommensteuer, muss dieser Minusbetrag weder für die Folgejahre konserviert noch auf andere Weise berücksichtigt werden. Er verpufft wirkungslos.
Vor diesem Hintergrund kann es sich also lohnen, Rechnungen erst nach Silvester zu begleichen, wenn für das laufende Jahr aufgrund geringer Einkünfte oder hoher Verluste nicht mit Steuerbelastung kalkuliert wird. Maßgebend für den Abzug der Arbeiten ist nämlich erst der Zeitpunkt, in dem der Aufwand bezahlt wird. Unerheblich ist dabei, wenn der Handwerker schon 2010 aktiv war. Bekommt er sein Geld aber erst nach Neujahr, gehört der Aufwand in die Steuererklärung für 2011.
Dieses starre Abflussprinzip lässt sich auch noch in einem anderen Fall optimal nutzen. Wird etwa die im September 2010 geplante Badsanierung von beispielsweise 9.000 Euro in zwei gleichen Raten vor und nach dem Jahreswechsel bezahlt, können die Aufwendungen komplett mit 20 Prozent und zweimal 900 Euro abgesetzt werden. Erfolgt die volle Überweisung hingegen noch in 2010, scheitern 600 Euro an der jährlichen Höchstgrenze.
Als Nachweis verlangt das Finanzamt die Vorlage von Rechnung und unbarem Zahlungsbeleg. Bei Überweisungen per Dauerauftrag oder Online-Banking reicht der Kontoauszug. Für die Steuererklärung müssen die Belege zwar nicht mehr zwingend vorgelegt werden. Sie müssen aber vorhanden sein. Die Finanzbeamten haben nämlich das Recht, sie anzufordern.
Jetzt die Grundsteuer zurückholen
Frist läuft am 31. März abBei unverschuldetem Leerstand kann die Steuer nachträglich um bis zu 50 Prozent erlassen werden.
Chemnitz. Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand der Immobilie oder bei ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und macht zugleich auf die Frist aufmerksam: Ein entsprechender Antrag für das vergangene Jahr muss bis spätestens 31. März 2010 bei der Gemeinde eingereicht werden.
Um einen Teil der Grundsteuer zurückzubekommen, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss sich um einen unverschuldeten Einnahmenausfall handeln, beispielsweise durch einen Brand oder die unrechtmäßige Mietminderung durch die Mieter.
2. Bei Leerstand der Immobilie muss der Vermieter nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, einen neuen Mieter zu finden.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt und ist der im Jahr 2009 erzielte sogenannte Rohertrag (in der Regel die Mieteinnahme) um mehr als die Hälfte geringer als der ortsüblich erzielbare Rohertrag bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler die Grundsteuer um 25 Prozent nachträglich erlassen. Ist der Rohertrag um 100 Prozent gesunken, weil das Objekt aus unverschuldeten Gründen komplett leer stand, erhält der Eigentümer sogar 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Abgeltungssteuer
Steuerverluste bis 15. Dezember 2009 feststellen lassen
Im letzten Monat des Jahres stehen viele wichtige Termine an, die die Steuerzahler nicht aus den Augen verlieren sollten.
Insbesondere Steuerzahler mit Verlusten aus Kapitalanlagen sollten den Stichtag für den Verlustverrechnungsantrag am 15. Dezember unbedingt beachten. Mit der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Verluste aus bestimmten Anlagen werden entsprechenden „Verlustverrechnungstöpfen“ zugeordnet.
Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.Wer diesen automatischen Verlust- vortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner Steuererklärung 2009 mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank bescheinigen lassen.
Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank gestellt werden. Versäumt der Steuerzahler diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste in das Folgejahr und hält sie dort zur Verlustverrechnung bereit.
Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung hingegen rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank unter und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden. Daher sollte der Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit er wählen möchte.
Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlust-bescheinigung lohnen, da ein automatischer bankübergreifender Verlustausgleich nicht möglich ist.
GEZ- PC Gebühr
PC´s nicht grundsätzlich GEZ-pflichtig
Gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer sind nicht zwingend rundfunk-gebührenpflichtig, wenn die PCs unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV fallen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunk-gebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.
VG Frankfurt AZ: 11 K 1310/08.F(V)
haushaltsnahe Dienstleistungen
Neue Höchstbeträge für haushaltsnahe Hilfen schon ab 2008?
Seit dem Jahr 2009 gewährt der Gesetzgeber neue Höchstbeträge. Damit ermäßigt sich die Einkommenssteuer
*bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten
*bei sonstigen haushaltsnahen Hilfen
- um 510 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für einen Mini-Jobber
- um 4.000 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für eine sozialversicherungspflichtig Angestellte Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen
Durch einen Formfehler bei der Verabschiedung der Gesetzesänderungen und deren Veröffentlichung, kann es sein, dass die erhöhten Beträge schon für 2008 anzusetzen sind. Auf diesen Formfehler stützt sich ein Verfahren vor dem Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09). Wir schätzten die Erfolgsaussichten bislang als gering ein.
Jetzt hat jedoch die OFD Koblenz seine restriktive Verfügung vom 17.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2296b A - St 32 3 geändert - und zwar zugunsten der Steuerzahler: Die Behörde lässt nun aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, dass die Einsprüche in dieser Sache ruhen.
Steuertipps
Kürzlich wurde der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen neu geregelt. Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierten Schulen für Kinder, für die Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht, können zu 30 Prozent als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Mehr für Mitglieder
Welches Kind bei einem Kindergeldberechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge der Geburten. Nun mag man meinen, es ist egal, ob man nun für das erste Kind 184 Euro im Monat und für das dritte Kind 190 Euro im Monat erhält oder umgekehrt. Dem ist jedoch nicht so! Denn in der Reihenfolge der Kinder zählen auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. In diesem Fall spricht man von sogenannten „Zählkindern“. Mehr für Mitglieder
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30.07.2010 - 01. Steueränderungen 2010 im Überblick
01.01.2010 - 02. Berufsgenossenschaften hier: Versicherung der Unternehmer
01.01.2010