Reisekostensätze 2012
Für die Anwendung der Reisekostengrundsätze muss eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegen. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, z. B. Montagetätigkeit, oder auf einem Fahrzeug, z. B. als Zugbegleiter, tätig ist. Unter dem Begriff „Auswärtstätigkeit“ werden die früheren Begriffe Dienstreisen, Fahrtätigkeiten und Einsatzwechseltätigkeiten zusammengefasst.
Arten der Reisekosten
1. Fahrtkosten
Fahrtkosten, die nach den Reisekostengrundsätzen zu ermitteln sind, liegen bei
- Fahrten von der Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte zu auswärtigen Tätigkeitsstätten
- innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses bei Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten
- Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
- Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück vor.
Bei den Fahrtkosten können die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der zu zahlende Fahrpreis maßgebend. Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Auto, dann sind die Kfz-Kosten anteilig anzusetzen. Anstelle eines Einzelnachweises der tatsächlichen Gesamtkosten können dabei die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen geltend gemacht werden. Es werden für den Fahrtkilometer folgende Pauschsätze gewährt:
- bei einem Personenkraftwagen 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer
- bei einem Motorrad oder Motorroller 0,13 Euro je gefahrenen Kilometer
- bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je gefahrenen Kilometer - bei einem Fahrrad 0,05 Euro je gefahrenen Kilometer
Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um 0,02 Euro (Pkw) und 0,01 Euro (Motorrad oder Motorroller). Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen, können neben den pauschalen Sätzen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden (z. B. Beseitigung eines Unfallschadens, Diebstahl).
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, steuerfrei ersetzen.
Eine Erstattung von einzeln nachgewiesenen höheren Aufwendungen ist nicht möglich. Sollten die Verpflegungsmehraufwendungen nicht pauschal vom Arbeitgeber ersetzt werden, kann der Arbeitnehmer sie in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrages ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung bzw. regelmäßigen Arbeitsstätte an dem jeweiligen Kalendertag. Bei den Pauschbeträgen für Dienst- und Geschäftsreisen hat es im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen gegeben.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag
mindestens 24 Stunden 24 Euro
mindestens 14 Stunden, weniger als 24 Stunden 12 Euro
mindestens 8 Stunden, weniger als 14 Stunden 6 Euro
Eine Übersicht über die Aufwendungen für Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Auslandreisen erhalten Sie kostenfrei auf Anforderung zugesandt.
Mietverträge prüfen
Ab dem 1. Januar 2012 entfällt für nicht wenige Vermieter die bislang gegenüber dem Finanzamt vorzunehmende aufwendige Totalüberschussprognose bei Verträgen mit nahen Angehörigen und verbilligter Vermietung. Dies kann zu einer Vereinfachung führen. Andererseits müssen diejenigen Vermieter, die von ihren Mietern weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen, künftig damit rechnen, dass das Finanzamt die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Werbungskosten nur noch anteilig anerkennt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Mietern um Angehörige oder fremde Dritte handelt. Die Neuregelung der Grenze bei der verbilligten Vermietung gilt nicht nur für neu abgeschlossene Mietverhältnisse, sondern auch für alle laufenden Mietverträge. Vermieter, die in den vergangenen Jahren in laufenden Mietverhältnissen keine Mieterhöhung vorgenommen haben, sollten folglich ihre Mieten mit den ortsüblichen Mieten vergleichen. Handlungsbedarf besteht insbesondere für Vermieter, die bislang eine Miete in Höhe von 56 bis 66 Prozent der Marktmiete verlangen und dabei eine positive Überschussprognose vorweisen können. Gegebenenfalls muss dann aus steuerlichen Gründen die Miete erhöht werden, insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass die ortsübliche Marktmiete in der Vergangenheit stark gestiegen ist. Im Regelfall wird es seitens der Finanzämter im Übrigen nicht beanstandet, wenn die Miete innerhalb der Mietpreisspanne (Mietspiegel) liegt, auch wenn es der niedrigste Wert des Mietspiegels sein sollte. Kann die Miete 2012 auf Grund der gesetzlichen Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht auf mindestens 66 Prozent angehoben werden, droht für den Veranlagungszeitraum die anteilige Werbungskostenkürzung. Denn in jedem Fall kommt die neue 66-Prozent-Grenze zur Anwendung, weil zivilrechtliche Anpassungshindernisse steuerlich stets unbeachtlich sind. Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige besteht allerdings die Möglichkeit, eine Anhebung der Miete einvernehmlich zu regeln. Soweit eine einvernehmliche Mieterhöhung unter Angehörigen dann tatsächlich auch vollzogen wird, erkennen die Finanzämter derartige Fallgestaltungen an und gehen nicht von einem steuerlichen Missbrauch aus. (Quelle: Haus und Grund)
Steuertipps zum Jahresende 2011
Nur noch wenige Tage bleiben, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2011 zu regeln. Was sollte bis zum Jahresende noch erledigt werden? Welche Fristen laufen ab? Was sollte besser erst im Jahr 2012 angepackt werden. Hier sind einige allgemeine Steuertipps, Steuertipps für Unternehmer, Kapitalanleger und Vermieter zusammengestellt.
Allgemeine Steuertipps
Weihnachtszeit – Spendenzeit
Spenden steuerlich absetzbar
In der Adventszeit und vor dem Jahreswechsel ist die Bereitschaft, für gemeinnützige Organisationen zu spenden, meist besonders hoch. Dieses Engagement der Steuerzahler wird steuerlich gefördert. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine ordnungsgemäße Zuwendungs-bescheinigung. Bei Spenden bis 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges.
Gesundheitskosten
Noch vor Jahresende Kassensturz machen
Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten und die Arztpraxisgebühr können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Wer knapp unter der Grenze liegt, kann noch in diesem Jahr eine neue Brille kaufen und den Fiskus so an seiner Zahnarztrechnung „beteiligen“.
Wer aber dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht mehr erreichen wird, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso kräftiger überschritten. Um die Ausgaben nachzuweisen, müssen alle Belege sorgfältig gesammelt werden.
Kinderfreibetrag und Kindergeld retten
Einnahmen des Kindes rechtzeitig überprüfen Eltern sollten die Einkünfte ihrer volljährigen Kinder vor dem Jahresende überprüfen. Hat das Kind zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr erhalten, etwa aus Lohn, Waisenrente, Bafög oder Zinsen, wird das Kindergeld komplett gestrichen. Wurden Einkünfte von mehr als 8.004 Euro im Jahr erzielt, können das erhaltene Kindergeld bzw. die erhaltenen steuerlichen Vorteile durch den Kinderfreibetrag zur Rückzahlung anstehen. Die Einnahmen des Kindes sinken, wenn vor der Jahreswende noch Arbeitsmittel, wie Berufsbekleidung oder auch Fachliteratur, angeschafft werden. Ein vorzeitiger Kassensturz schafft Aufschluss. Weitere Informationen zum Kindergeld sind auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Ab dem Jahr 2012 entfällt die Prüfung der Einnahme- und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern, die sich in Ausbildung befinden.
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen steuerlich geltend machen
Bisher können Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile arbeiten oder besondere persönliche Umstände, wie Ausbildung, Krankheit oder eine Behinderung vorliegen. Ab dem Jahr 2012 können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Kosten sind zu 2/3, maximal aber 4.000 Euro, pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Eltern sollten beachten, dass diese Regelung erst für das Jahr 2012 gilt, das heißt, in der bevorstehenden Steuererklärung für das Jahr 2011 muss noch nach der Altregelung verfahren werden. Hier ist dann genau zu unterscheiden, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen. Zahlungsbelege bzw. die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Gründe sollten daher nicht achtlos weggeworfen werden.
Spekulation mit Alltagsgegenständen
Nicht nur an der Börse lässt sich spekulieren, sondern auch mit Alltagsgegenständen. Wer beispielsweise ein Auto, Laptop oder das Fernsehgerät innerhalb eines Jahres mit Verlust verkaufte, durfte den Verlust steuermindernd geltend machen. Diese Regelung gibt es seit dem Jahr 2011 nicht mehr. Für Gegenstände, die jedoch vor dem 14. Dezember 2010 gekauft und innerhalb eines Jahres mit Verlust verkauft wurden, gilt aber noch die alte Regelung. Solche Verluste können also in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Werbungskosten – Belege ordnen
Viele Steuerzahler sammeln Belege und Quittungen für Fachbücher, Anschaffung oder Reinigung der Berufsbekleidung oder Rechnungen für Fortbildungsmaßnahmen etc. Im 2012 kommen wahrscheinlich weitere Belege hinzu. Steuerzahlern ist zu empfehlen, die Belege nach Jahren ordentlich zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen beim Anfertigen der Steuererklärung nicht erst aufwendig sortiert werden müssen. Bei zu großem Durcheinander besteht die Gefahr, dass ein Beleg aus dem Jahr 2011 zwischen die Belege für das Jahr 2012 rutscht und daher bei der Steuererklärung 2011 vergessen wird. Wird der Beleg aus dem Jahr 2011 dann erst später gefunden, kann der Steuerbescheid für das Jahr 2011 u.U. zwar korrigiert werden; eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheides ist aber meist sehr aufwendig.
Lohnsteuerabzug – Freibeträge für 2012 eintragen lassen!
Für das Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge wieder neu beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages sollte am besten noch im Jahr 2011 gestellt werden. Wer erst im Januar 2012 den Antrag stellt, riskiert, dass der Freibetrag nicht rechtzeitig berücksichtigt wird und damit im Januar 2012 ein zu hoher Lohn-steuerabzug erfolgt. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt werden.Vorteilhaft ist die Eintragung eines Freibetrages etwa bei Arbeitnehmern, die hohe Werbungskosten haben. Dies kann beispielsweise bei einem langen Arbeitsweg der Fall sein.
Zahlungszeitpunkt bei haushaltsnahen Hilfen optimieren
Kosten für den Handwerker oder die Haushaltsfee können als Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Es können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich abgezogen werden.Der Steuerabzug wird in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Rechnung bezahlt wird. Sind in diesem Jahr bereits hohe Kosten angefallen und ist der genannte Abzugsbetrag damit schon ausgeschöpft, sollte mit dem Handwerker vereinbart werden, dass die Rechnung erst im Jahr 2012 bezahlt wird.Schließlich steht im Jahr 2012 wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 4.000 Euro zur Verfügung.Bei größeren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich auch die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen. Hier kann zum Beispiel im alten Jahr noch eine Abschlagszahlung geleistet werden, um den Abzugsbetrag für 2011 voll auszuschöpfen; der Rest wird dann erst im Jahr 2012 gezahlt. Aber Achtung: Diese Gestaltungsmöglichkeit gibt es bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen nicht, wenn die Zahlung in den ersten zehn Tagen des neuen Jahres erfolgt ("10-Tage-Frist"). Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn die monatliche Rechnung der Haushaltshilfe oder des Pflegedienstes für Dezember erst Anfang 2012 beglichen wird. Obwohl die Zahlung tatsächlich erst im Jahr 2012 erfolgt, gehört die Zahlung in diesem Fall steuerlich noch in das alte Jahr.
Verbilligte Vermietung von Wohnraum
Steueränderung zum Jahresbeginn 2012 beachten!
Die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs bei einer verbilligten Wohnraumvermietung ändern sich ab dem 1. Januar 2012. Wer eine Wohnung zum Beispiel an Familienangehörige oder Freunde günstiger überlässt, sollte ab dem Jahr 2012 mindestens eine Miete von 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. In diesem Fall können die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen wie beispielsweise Abschreibungen, Darlehenszinsen oder Erhaltungsaufwand in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen werden. Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60 Prozent als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist daher ratsam, schon jetzt die Mietverträge auf diese Grenze hin zu überprüfen.
Anhebung der Altersgrenzen bei Lebensversicherungen
Steuerliche Vorteile bis 31. Dezember 2011 nutzen
Ab dem 1. Januar 2012 beginnt die erste Etappe auf dem Weg zur Rente mit 67 Jahren. Dies hat auch Auswirkungen auf Lebensversicherungen und andere Rentenverträge. Die Altersgrenzen für Kapitallebensversicherungen, Riester-Rentenverträge und Rürup-Rentenverträge sowie zur betrieblichen Altersvorsorge werden zum 1. Januar 2012 angehoben. Seit dem Jahr 2005 werden Auszahlungen aus neu abgeschlossenen Kapitallebensversiche-rungen zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und wird die Auszahlung erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig, unterliegt nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, erhöht sich dieses Alter auf 62 Jahre. Für die Riester- und Rürup-Rentenverträge sowie für die betriebliche Altersvorsorge gilt zukünftig ebenfalls das Alter von 62 Jahren als frühester Auszahlungszeitpunkt der Rente, wenn steuerliche Vorteile greifen sollen. Für bestehende Verträge besteht Bestandsschutz. Wer ohnehin plant, einen Altersvorsorge-vertrag abzuschließen, sollte dies noch in diesem Jahr tun, um ggf. von den niedrigeren Altersgrenzen zu profitieren.
Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.
In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.
Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug – um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
BFH-Urteil vom 13.07.11 VI 2/11
Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen: Essenslieferung oder Restaurationsleistung?
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).
BFH-Urteile vom 30.06.11 V R 35/08 und vom 30.06.11 V R 18/10
Antragsveranlagung
Wer bummelt, verschenkt womöglich GeldNicht jeder Steuerzahler muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Beispielsweise sind Singles oder Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV häufig nicht verpflichtet, eine Einkommen-steuererklärung abzugeben, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus einer angestellten Tätigkeit erzielen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese Steuerzahler können allerdings freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein. Umstritten war, ob Steuerzahler ihre Erklärung sogar bis zu sieben Jahre zurück abgeben können. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass nach vier Jahren Verjährung eintritt (Az.: VI R 53/10). Ob die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist noch ungewiss. Betroffene Steuerzahler sollten sich daher darauf einstellen, dass das Finanzamt die Bearbeitung von Steuerklärungen, für Zeiträume die mehr als vier Jahre zurückliegen, verweigert. Steuerzahler, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgeben mussten, aber dennoch auf einem Berg alter Rechnungen sitzen, sollten die Abgabe der Einkommensteuererklärung daher nicht zu lange hinausschieben, rät der Bund der Steuerzahler. Spätestens vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr ist womöglich Schluss. Dann ist die eventuelle Steuererstattung gegebenenfalls verschenkt.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 kann daher noch bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht werden.
Ferienjobs - Steuern werden in den meisten Fällen zurückerstattet
Nun ist es wieder soweit, viele Schüler und Studenten jobben in diesen Wochen in den Ferien. Der Bund der Steuerzahler rät denjenigen, die einen Ferienjob gefunden haben, sich nach Ende der Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich eine Einkommen-steuererklärung ausgefüllt werden. In vielen Fällen kann das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ verwendet werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern.
Die Steuererklärung kann auch am PC erstellt und an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden (www.elster.de).
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn.
Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres 2011 keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu rund 9.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück.
Allerdings kann unter bestimmten Umständen bei darüber hinausgehenden Arbeitslöhnen ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, da in vielen Fällen auch hier - zumindest teilweise - die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erstattet werden.
Weiterhin weist der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass die Höhe der Einkünfte der Schüler bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes im Jahr 2011 8.004 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
Kosten eines Zivilprozesses absetzbar
In einem aktuellen Urteil erkennt der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastungen an. Das ist ein erfreuliches Urteil für die Steuerzahler. Während die Finanzverwaltung bislang nur in Ausnahmefällen und in Scheidungsverfahren die Kosten des Rechtsstreites steuerlich berücksichtigte, können nun auch die Kosten für andere zivilrechtliche Streitigkeiten anerkannt werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Kosten unausweichlich gewesen sind. Dies ist nur der Fall, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte. Damit schließt der BFH eine querulatorische oder eine willkürliche Rechtsverfolgung von der steuerlichen Berücksichtigung aus. Diese Differenzierung ist nachvollziehbar, dürfte aber in der Praxis für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Für den Finanzbeamten ist es kaum möglich, im Einzelfall zu prüfen, wann eine Rechtsverfolgung unausweichlich und wann mutwillig war. Hier sollte die Finanzverwaltung zeitnah brauchbare Abgrenzungskriterien entwickeln, die eine gute Handhabe für Steuerzahler und Finanzverwaltung gleichermaßen bieten, fordert der Bund der Steuerzahler.
Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 33 Einkommensteuergesetz dem Steuerzahler zwangsläufig entstehende Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstands entstehen. Allerdings werden die Kosten nur berücksichtigt, wenn sie notwendig und angemessen sind und die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist. Wo diese Grenze der zumutbaren Eigenbelastung liegt, hängt vom Einkommen, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
Hausbesitzer können die Grundsteuer jetzt offenhalten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Methode geäußert, wie bisher die Grundsteuer berechnet wurde. Jetzt liegt die Frage bei den Bundesverfassungsrichtern in Karlsruhe auf dem Pult (Zz. 2 BvR 287/11). Die Finanzämter lassen daher alle Einsprüche gegen die Bescheide bis zur endgültigen Entscheidung ruhen, weshalb Immobilienbesitzer die endgültige Zahlung der Grundsteuer mit Verweis auf die umstrittene Berechnungsgrundlage zurückhalten sollten. Die Daten zur Berechnung der Grundsteuer gelten als überholt: Sie kommen zum Teil aus den Sechziger- und in Ostdeutschland gar Dreißigerjahren. Der BFH hält die Regelung nur bis zum Jahr 2006 für tragbar. Immobilienbesitzer können jetzt ohne eine eigene Begründung abgeben zu müssen, auf den Musterfall aufspringen. Entscheiden die Verfassungsrichter, dass eine geringere Grundsteuer zu erheben ist, können sie so profitieren. Quelle: Die Welt, 30.April 2011
Erststudienkosten
Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten beim Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter sollen klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.
Damit könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten, die im Rahmen eines Praktikums anfallen, festgestellt werden und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/11 anhängig. Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur, den Wehr- oder Zivildienst oder ein soziales Jahr aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr absetzbar. Im Unterschied zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist hingegen nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für das Studium im Regelfall steuerlich ungenutzt „verpuffen“, denn die meisten Studenten haben während der Studienzeit nur geringe oder keine Einnahmen.
Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall bereits jetzt Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren. Unter Umständen können auch die Kosten für eine Studentenbude bei der Steuer angesetzt werden, wenn der Student noch eine weitere Wohnung bei den Eltern oder dem Partner besitzt.
Privat PKW - Nutzung für Dienstfahrten
Bei gestiegenen Kfz-Kosten und Benzinpreisen ärgern sich viele Steuerzahler, dass sie für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw nur 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst fahren zum Teil besser, denn sie können bis zu 0,35 Euro steuerfrei erstattet bekommen, wenn sie mit ihrem privaten Pkw im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs sind. Gegen diese Ungleichbehandlung ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Benutzen Mitarbeiter ihren privaten Pkw mit Zustimmung des Arbeitgebers für eine Dienstreise oder Dienstfahrt, kann der Arbeitgeber pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro steuerfrei ersetzen. In einigen Bundesländern erhalten Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst jedoch sogar 0,35 Euro steuerfrei erstattet. Gegen diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst richtet sich eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI B 145/10 anhängig. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde, das heißt die obersten deutschen Steuerrichter müssen zunächst prüfen, ob sie das Verfahren zulassen.
Dennoch können betroffene Steuerzahler von dem Verfahren profitieren. Wer den höheren Kilometersatz für dienstliche Fahrten in seiner Steuererklärung geltend macht und anschließend den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen hält, kann möglicherweise bei einem günstigen Ausgang des Verfahrens eine Steuererstattung erhalten. Auch Selbständige, die ihren Pkw im Privatvermögen halten, können den höheren Kilometersatz ansetzen und den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen halten. In der Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang August 2010 verursachten Schäden
Durch das Hochwasser Anfang August 2010 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen Schäden entstanden, die bisher noch nicht exakt zu beziffern sind. Den Geschädigten soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen gekommen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen mit sofortiger Wirkung eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht:
Bis zum 31. Dezember 2010 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2010 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugssteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährt werden.Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis 31. Dezember 2010 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 7. August 2010 und dem 31. Dezember 2010 entstehenden Säumniszuschläge erlassen. Mehr dazu
neues im Mai
Wahl der Gewinnermittlung
Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung statt der Bilanzierung als Methode zur Ermittlung des Gewinns jetzt auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen (BFH, 19.3.2009).
Grunderwerbsteuer zählt zu Anschaffungsnebenkosten
Fällt im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer an, zählt diese zu den Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben (FG Düsseldorf, 8.12.2009).
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte, wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird (BFH, 16.12.2009).
Sicherung eines Avalkredits
Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt dies nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung (BFH, 27.3.2007).
Vergebliche Vermietungsbemühungen
Zeigt sich nach bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen, dass aufgrund der baulichen Gestaltung für dieses Objekt keine Nachfrage besteht, so muss der Steuerzahler, will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht als Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung von Verlusten nachweisen, darauf hinwirken, dass durch bauliche Umgestaltungen ein vermietbarer Zustand des Objekts erreicht wird (BFH, 25.6.2009).
Umsatzsteuerpflicht bei Fleischbeschautierarzt
Erhält ein praktischer Tierarzt, der für den Landkreis tierärztliche Fleischbeschauungen durchführt, hierfür vom Landkreis Vergütungen, so sind diese der Umsatzsteuer zu unterwerfen (FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.4.2009).
Kaufpreisrente
Muss der Steuerzahler als Kaufpreis für eine vermietete Immobilie eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er auch dann nur den Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten geltend machen, wenn eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart wurde, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten (BFH, 19.8.2008).
Einspruchsentscheidung per Computer-Fax
Die Bekanntgabe einer per Computer-Fax versandten Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt ist unzulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur fehlt (FG Köln, 11.3.2009).
Verlust der Originalrechnung
Der Verlust der Originalrechnung schließt zwar den Vorsteuerabzug nicht aus. Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer trägt jedoch die Beweislast dafür, dass er bei Ablauf des Besteuerungszeitraums im Besitz des Abrechnungspapiers gewesen ist. Der Nachweis kann mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden (FG München, 21.1.2009).
Steuerschädliche Darlehensverwendung
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt hierdurch eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang steuerpflichtig.
Vorsteuerabzug bei überhöhtem Umsatzsteuerbetrag
Bei Ausweis eines überhöhten Umsatzsteuerbetrags (19 Prozent) steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene – gesetzlich geschuldete – Betrag (7 Prozent) als Vorsteuer zu (BFH, 19.11.2009).
Vorsteuerabzug bei Immobilienerwerb
Kauft ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (FG Berlin-Brandenburg 1.10.2009).
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Abfindung schlau gestalten
Neues Urteil des BundesfinanzhofsOftmals ist der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung verbunden. Viele Arbeitnehmer müssen mit diesem Geld jedoch die Zeit bis zum nächsten Job oder den Renteneintritt überbrücken. Daher ist es von großer Bedeutung, welcher Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge von der Abfindung übrig bleibt.
In diesem Zusammenhang weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hin.
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Abfindung grundsätzlich vollständig zu versteuern. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung jedoch steuerlich privilegiert werden. Dann greift die sogenannte „Fünftel-Regelung“. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei sehr hohen Abfindungszahlungen oder bei hohen weiteren Einkünften relativ gering aus. Daher sollten mögliche Gestaltungsoptionen bedacht werden.
Anknüpfungspunkt für die Steuer ist der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung. Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09), teilt der BdSt mit. Ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geplant, sollte der Steuerzahler einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen. Neben steuerlichen Fragestellungen treten nämlich häufig auch andere Aspekte hinzu, wie zum Beispiel eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Handwerkerrechnung kann steuerlich verpuffen(Val) Die Tätigkeit von Malermeister, Handwerker, Klempner oder Installateur ist beim Finanzamt seit 2009 über verbesserte Bedingungen absetzbar, indem 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und Fahrtkosten bis zu maximal 1.200 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten, die Mieter oder Eigentümer für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag geben und gegen Rechnung unbar bezahlen.
Diese Ermäßigung gelingt, indem von den Leistungen rund um Wohnung 20 Prozent der Kosten von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Das ist anders als bei Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die in die Berechnung des Einkommens eingehen, von dem dann die Steuer berechnet wird. Das hat den Vorteil, dass sich die bis zu 1.200 Euro auch bei Bürgern mit geringer Progression voll auszahlen. Allerdings müssen sie zumindest diesen Betrag im Jahr an Einkommensteuer tatsächlich zahlen, sonst verpufft die Steuerermäßigung zumindest teilweise.
Nach einer Anweisung vom Bundesfinanzministerium (Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003) leistet der Fiskus nämlich keine Erstattung, die Einkommensteuer reduziert sich maximal auf Null. Liegt das Ermäßigungspotential aus den haushaltsnahen Dienstleistungen über der festgesetzten Einkommensteuer, muss dieser Minusbetrag weder für die Folgejahre konserviert noch auf andere Weise berücksichtigt werden. Er verpufft wirkungslos.
Vor diesem Hintergrund kann es sich also lohnen, Rechnungen erst nach Silvester zu begleichen, wenn für das laufende Jahr aufgrund geringer Einkünfte oder hoher Verluste nicht mit Steuerbelastung kalkuliert wird. Maßgebend für den Abzug der Arbeiten ist nämlich erst der Zeitpunkt, in dem der Aufwand bezahlt wird. Unerheblich ist dabei, wenn der Handwerker schon 2010 aktiv war. Bekommt er sein Geld aber erst nach Neujahr, gehört der Aufwand in die Steuererklärung für 2011.
Dieses starre Abflussprinzip lässt sich auch noch in einem anderen Fall optimal nutzen. Wird etwa die im September 2010 geplante Badsanierung von beispielsweise 9.000 Euro in zwei gleichen Raten vor und nach dem Jahreswechsel bezahlt, können die Aufwendungen komplett mit 20 Prozent und zweimal 900 Euro abgesetzt werden. Erfolgt die volle Überweisung hingegen noch in 2010, scheitern 600 Euro an der jährlichen Höchstgrenze.
Als Nachweis verlangt das Finanzamt die Vorlage von Rechnung und unbarem Zahlungsbeleg. Bei Überweisungen per Dauerauftrag oder Online-Banking reicht der Kontoauszug. Für die Steuererklärung müssen die Belege zwar nicht mehr zwingend vorgelegt werden. Sie müssen aber vorhanden sein. Die Finanzbeamten haben nämlich das Recht, sie anzufordern.
Jetzt die Grundsteuer zurückholen
Frist läuft am 31. März abBei unverschuldetem Leerstand kann die Steuer nachträglich um bis zu 50 Prozent erlassen werden.
Chemnitz. Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand der Immobilie oder bei ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und macht zugleich auf die Frist aufmerksam: Ein entsprechender Antrag für das vergangene Jahr muss bis spätestens 31. März 2010 bei der Gemeinde eingereicht werden.
Um einen Teil der Grundsteuer zurückzubekommen, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss sich um einen unverschuldeten Einnahmenausfall handeln, beispielsweise durch einen Brand oder die unrechtmäßige Mietminderung durch die Mieter.
2. Bei Leerstand der Immobilie muss der Vermieter nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, einen neuen Mieter zu finden.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt und ist der im Jahr 2009 erzielte sogenannte Rohertrag (in der Regel die Mieteinnahme) um mehr als die Hälfte geringer als der ortsüblich erzielbare Rohertrag bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler die Grundsteuer um 25 Prozent nachträglich erlassen. Ist der Rohertrag um 100 Prozent gesunken, weil das Objekt aus unverschuldeten Gründen komplett leer stand, erhält der Eigentümer sogar 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Abgeltungssteuer
Steuerverluste bis 15. Dezember 2009 feststellen lassen
Im letzten Monat des Jahres stehen viele wichtige Termine an, die die Steuerzahler nicht aus den Augen verlieren sollten.
Insbesondere Steuerzahler mit Verlusten aus Kapitalanlagen sollten den Stichtag für den Verlustverrechnungsantrag am 15. Dezember unbedingt beachten. Mit der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Verluste aus bestimmten Anlagen werden entsprechenden „Verlustverrechnungstöpfen“ zugeordnet.
Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.Wer diesen automatischen Verlust- vortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner Steuererklärung 2009 mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank bescheinigen lassen.
Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank gestellt werden. Versäumt der Steuerzahler diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste in das Folgejahr und hält sie dort zur Verlustverrechnung bereit.
Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung hingegen rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank unter und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden. Daher sollte der Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit er wählen möchte.
Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlust-bescheinigung lohnen, da ein automatischer bankübergreifender Verlustausgleich nicht möglich ist.
GEZ- PC Gebühr
PC´s nicht grundsätzlich GEZ-pflichtig
Gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer sind nicht zwingend rundfunk-gebührenpflichtig, wenn die PCs unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV fallen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunk-gebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.
VG Frankfurt AZ: 11 K 1310/08.F(V)
haushaltsnahe Dienstleistungen
Neue Höchstbeträge für haushaltsnahe Hilfen schon ab 2008?
Seit dem Jahr 2009 gewährt der Gesetzgeber neue Höchstbeträge. Damit ermäßigt sich die Einkommenssteuer
*bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten
*bei sonstigen haushaltsnahen Hilfen
- um 510 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für einen Mini-Jobber
- um 4.000 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für eine sozialversicherungspflichtig Angestellte Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen
Durch einen Formfehler bei der Verabschiedung der Gesetzesänderungen und deren Veröffentlichung, kann es sein, dass die erhöhten Beträge schon für 2008 anzusetzen sind. Auf diesen Formfehler stützt sich ein Verfahren vor dem Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09). Wir schätzten die Erfolgsaussichten bislang als gering ein.
Jetzt hat jedoch die OFD Koblenz seine restriktive Verfügung vom 17.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2296b A - St 32 3 geändert - und zwar zugunsten der Steuerzahler: Die Behörde lässt nun aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, dass die Einsprüche in dieser Sache ruhen.
Steuertipps
Einkommensteuer
Verwunderung über Steuervorauszahlungen
Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid auch Steuervorauszahlungen festsetzte. Bislang kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Mehr für Mitglieder
Lohnsteuerkarte
Karte für 2010 gilt auch 2011!
Viele Arbeitnehmer sind es gewohnt, im Herbst eine neue Lohnsteuerkarte im Briefkasten vorzufinden. Doch in diesem Jahr ist das Warten auf eine neue Karte vergeblich. Ab dem Jahr 2011 soll die Kommunikation zwischen Steuerzahler und dem Finanzamt weitgehend elektronisch durchgeführt werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Die Papierlohnsteuerkarte soll durch ein elektronisches System ersetzt werden. Letzteres steht jedoch wohl erst im Jahr 2012 vollständig zur Verfügung. Im Übergangsjahr 2011 bleiben die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 daher erst einmal weiter gültig. Mehr für Mitglieder
Musterklagen
Musterbriefe
Musterbriefe freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Einsprüche
InfoFax
Info-Service 2012
- Übersicht 2012
01.02.2012 - 01. Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel
30.12.2011 - 02. Lohn- und Gehaltsabrechnung 2012
30.12.2011
Infoservice 2011
- Übersicht 2011
30.11.2011 - 01. Steuertermine 2011
22.12.2010 - 02. Firmenwagen und Unfallkosten: Neuregelungen zur Besteuerung seit 1. Januar 2011
22.12.2009
Info-Service 2010
- Übersicht
03.12.2010 - 01. Steueränderungen 2010 im Überblick
01.01.2010 - 02. Berufsgenossenschaften hier: Versicherung der Unternehmer
01.01.2010
