LV Sachsen - Steueränderungen 2010

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04.01.2010

Steueränderungen 2010

Für die Steuerzahler und ihre Berater ist es wichtig, sich auf die Rechtsänderungen einzustellen, um Vorteile zu nutzen und Nachteile abzumildern.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über wichtige Änderungen:

Allgemeine Änderungen

 Der Grundfreibetrag wird um 170 Euro von 7.834 Euro auf nun 8.004 Euro angehoben. Hinzu kommt eine Rechtsverschiebung der Tarifeckpunkte um 330 Euro. Der kindesbezogene Freibetrag wurde
von 6.024 Euro auf 7.008 Euro im Jahr erhöht. Das Kindergeld wurde um je 20 Euro erhöht und beträgt im Jahr 2010 184 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro pro Monat.

 Der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes wurde von 7.680 Euro auf 8.004 Euro angehoben. Erst beim Überschreiten dieser Grenze geht der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch verloren, wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind.

 Der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähige Unterhalts-leistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wurde zum 1. Januar 2010 ebenfalls von 7.680 Euro auf 8.004 Euro im Jahr angehoben.

 Die Zweijahresfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wurde rückwirkend aufgehoben. Die Aufhebung der Zweijahresfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.Dezember 2006 angelegt werden und auch in allen Fällen, in denen bis zum 16.7.2009 – Tag der Verkündung des „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ – über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

 Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge werden seit dem 1. Januar 2010 besser steuerlich berücksichtigt. Die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sind maximal in dem
Umfang zu berücksichtigen, in dem sie den gesetzlichen Leistungen der Pflichtversicherung bzw.dem Basiskrankenversicherungsschutz entsprechen. Bei Anspruch auf Krankengeld werden die Beiträge
zur privaten Krankenversicherung entsprechend und bei der gesetzlichen Krankenversicherung um 4 Prozent gekürzt. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im vollen Umfang berücksichtigt.Der Sonderausgabenabzug umfasst sowohl die eigenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Steuerzahlers als auch Beiträge für seinen Ehegatten und jedes Kind. Im Gegenzug wird der Abzug für Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Unfall und Haftpflichtversicherung sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, nicht mehr zugelassen. Allerdings wurde neben der Maximalgrenze auch eine Mindestgrenze von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige eingeführt. Bis zum Erreichen dieser Mindestgrenze können auch geleistete Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-,Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Leistungen absichern,die oberhalb des Niveaus der gesetzlichen Leistungen der Pflichtversicherung bzw. dem Basiskranken-versicherungsschutz liegen, abgezogen werden.

 Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz werden Bürger, die Geschäftsbeziehungen im Ausland unterhalten, verpflichtet, mit den deutschen Finanzbehörden zu kooperieren und ihnen umfassend Auskunft zu erteilen. Andernfalls drohen Sanktionen, beispielsweise in Form von vollständiger oder teilweiser Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Darüber hinaus wurde der Personenkreis auf Steuerzahler, die Überschusseinkünfte von mindestens 500.000 Euro im Jahr erzielen, ausgeweitet, bei dem ohne besondere Voraussetzung eine Außenprüfung zulässig ist. Zudem wurde die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen über solche Einkünfte auf sechs Jahre verlängert.

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