LV Sachsen - Steuervergünstigungen durch Kinder; Anspruch auf Kindergeld ausweiten

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07.03.2012

Steuervergünstigungen durch Kinder; Anspruch auf Kindergeld ausweiten

Zum Jahreswechsel haben sich die Voraussetzungen für das Kindergeld beziehungsweise den -freibetrag geändert. Bisher wurden volljährige Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr, die sich zum Beispiel in einer Ausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten, nur steuerlich berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte- und Bezüge den Betrag von 8.004 Euro im Jahr nicht überschritten. Künftig fällt diese Regelung weg, was für Eltern den Kindergeldantrag und die Einkommenssteuererklärung vereinfacht. Auf wen die Neuregelung zutrifft und was es zu beachten gilt:

Kinder spielen im Steuerrecht eine wichtige Rolle. Eltern können für ihre Kinder besondere steuerliche Abzugsbeträge bzw. Kindergeld in Anspruch nehmen. Steuerzahler mit Kindern müssen darauf achten, dass alle steuerlich anzuerkennenden Kinder bei ihnen berücksichtigt werden. Zu den Kindern im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen: leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Die Altersgrenze für die steuerliche Anerkennung von Kindern liegt im Grundsatz beim 18. Lebensjahr. Ältere Kinder werden aber in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, zum Beispiel Kinder, die noch zur Schule gehen oder die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Altersgrenze von 25 verschiebt sich um Zeiten, die das Kind Wehr- oder Zivildienst geleistet hat.

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden steuerlich bei den Eltern berücksichtigt, wenn die Kinder, für einen Beruf ausgebildet werden,eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung von Wehr- und Ersatzdienst liegt oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.
Kinder zwischen 18 und 21 Jahren werden den Eltern zugerechnet, wenn die Kinder keine Beschäftigung haben und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind.
Ohne Altersgrenze werden Kinder berücksichtigt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selber zu unterhalten. Voraussetzung ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. (Für Geburtsjahrgänge 1982 und früher sind auch Kinder zu berücksichtigen, bei denen die Behinderung vor dem 26. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist.)

Obwohl bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer für Arbeitnehmer keine Kinderfreibeträge berücksichtigt werden, - stattdessen wird Kindergeld gewährt - ist die Zahl der Kinderfreibeträge weiterhin wichtig. Denn bei der Berechnung der so genannten Zuschlagssteuern, das sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, wird der Kinderfreibetrag (4.368 Euro) zusammen mit dem besonderen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (2.640 Euro) berücksichtigt. Ab 2013 sollen die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale (z. B. Kinderzähler) elektronisch vom Finanzamt an die Arbeitgeber übermittelt werden.

Weitere Voraussetzungen für über 18-jährige Kinder:
Für volljährige Kinder wurde bis einschließlich 2011 Kindergeld nur gezahlt, bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn diese noch in (Berufs-)ausbildung waren und ihre eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen haben. Ab 2012 kommt es auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Dies gilt uneingeschränkt nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Ein Kind kann nunmehr steuerlich auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kind z. B. in einem Ausbildungsverhältnis höhere Einkünfte als 8.004 Euro hat.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann ein Kind im Grundsatz steuerlich weiter berücksichtigt werden, sofern es weiterhin in Berufsausbildung ist (z. B. Zweitstudium). Dies gilt allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) sind unschädlich. Um als erstmalige Berufsausbildung zu gelten, muss der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt werden und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Begünstigt sind auch Erst-Ausbildungsgänge (z. B. Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit durchgeführt werden, sofern zuvor noch keine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Wichtig: An der zeitlichen Obergrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern ändert sich durch die Neuregelung nichts. So können Kinder in der Regel nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs (zzgl. Wehr- oder Zivildienstzeit) berücksichtigt werden, selbst wenn sie noch in einer Erst-Berufsausbildung oder in einem Erststudium sind.

Vergünstigungen durch Kinder
Für steuerlich zu berücksichtigende Kinder gibt es im Einkommensteuergesetz eine ganze Reihe von besonderen Abzugsmöglichkeiten. Hierzu gehören z. B. Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Pauschbeträge für behinderte Kinder und auch das Kindergeld.

Kindergeld/Freibeträge für Kinder
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei den Eltern steuerfrei zu stellen. Dies geschieht durch die Gewährung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) oder durch das Kindergeld.

Die monatlichen Kindergeldsätze betragen:
für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.

Kinderbetreuungskosten
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinheitlicht. Bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten, wenn sie durch die Berufstätigkeit bedingt waren, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt. Waren sie privat veranlasst, konnten sie unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auf diese Unterscheidung wird nunmehr verzichtet. Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Auf die persönlichen Voraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit) bei den Eltern kommt es nicht mehr an.

Ferner gelten für den Abzug von Kinderbetreuungskosten folgende Voraussetzungen:

Für die Kinder muss ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (Kindergeld) bestehen.
Die Kinder müssen zum Haushalt des Steuerzahlers gehören.
Die Kinder dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen erbracht werden, die der Kinderbetreuung dienen. Dazu zählen z.B. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen. Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitglied in Sportvereinen oder Tennis- oder Reitunterricht) sind allerdings nicht begünstigt.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist begrenzt. Kinderbetreuungskosten sind jährlich mit zwei Drittel der Aufwendungen, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind absetzbar.
An die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen die Finanzämter formelle Anforderungen. So wird verlangt, dass der Steuerzahler für Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers geleistet hat.

Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro gewährt.

Schulgeld
Besucht ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind eine Schule in privater Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule innerhalb des EU-/EWR-Raums, sind 30 Prozent des Entgelts bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro als Schulgeld bei den Sonderausgaben abziehbar. Nicht als Schulgeld abzugsfähig ist allerdings der Teil, der auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt.

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