Die Gerichts- und Anwaltskosten für eine Ehescheidung und damit die Führung eines Rechtsstreites können seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Eine Ausnahme würde gemäß § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG nur dann gelten, wenn die Durchführung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens notwendig ist, um die Existenzgrundlage und lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern.
Bundesfinanzhof Urteil vom 18.5.2017, Az.: VI R 9/16